Zu verkaufen sehr hübscher Fiat 500 A "TOPOLINO" 1939 mit Faltdach - Restauriert - Veteranen Eintrag Datiert mit 29.04.2024
Zusammenfassung
Dein Profi
Serienausstattung
AGB
Technische Informationen
| Kilometerstand | 49’354 km |
|---|---|
| Antrieb | Hinterradantrieb |
| Getriebe | Manuell |
| Erstzulassung | 1. Oktober 1939 |
| Treibstoff | Benzin |
| Ab MFK | Ja |
| Hubraum | 569 cm³ |
| Leistung | 11 PS |
| Aussenfarbe | Mehrfarbig |
| Innenfarbe | Schwarz |
| Fahrzeugzustand | Occasion |
| Anzahl Türen | 2 |
| Anzahl Plätze | 2 |
| Leergewicht | 600 kg |
| Anhängelast | 0 kg |
| Wagennummer | 12834633 |
Sonderausstattung
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Infos vom Profi
Von dieser Modellvariante des Fiat 500 entstanden etwa 122.000 Fahrzeuge er ist ausgerüstet mit einem Faltdach I das Fahrzeug ist wie im Beschrieb ab MFK 2024 er ist in einem Erhaltenswerten Zustand nicht Perfekt aber "Gut" Das Fahrzeug hat ringsherum Trommelbremsen ( Bremsbeläge Zylinder hi. sind Neu ebenso die Radlager ) Zweifarbige Lackierung Aussen Schwarz Beige Innen Schwarz Einfach liebenswert - nicht verpassen! Diese Fahrzeug wird Individuell für sie bereit gestellt auf Wunsch ab Neuer MFK ab Wartung etc. Unsere Fahrzeuge stehen in geschlossenen Hallen. Bitte reservieren sie sich Telefonisch oder per Mail einen Termin - TOP Auswahl weiterer Fahrzeuge - moderne Werkstatt, - Probefahrt? Jetzt anrufen, wir freuen uns auf Sie! Tel. +41792059524 Veteranenprüfung sowie Individuelle Optionen auf Wunsch möglich Aufgrund der Neuen Weisungen Betreffend Veteranen Fahrzeug Prüfung sind folgende Punkte zu beachten : >Die Aktuelle Veteranenprüfung gilt für den Prüfenden Kanton bei Ausserkantonalen Immatrikulationen sind die Stassenverkehrsämter nicht Verpflichtet diesen zu Akzeptieren ! > Das Fahrzeug Veteranenprüfdokument gilt für 30 Tage nach bestandener Fahrzeugprüfung dies ist als Goodwill des Prüfungsexperten anzusehen und hat keine weiteren Ansprüche. Es kann von anderen Kantonen Akzeptiert werden muss aber nicht. Weisungen für Veteranenfahrzeuge Sehr geehrte Damen und Herren Mit den vorliegenden Weisungen wird die bisherige Regelung (Weisungen vom 3. November 2008) aktualisiert und ergänzt. Die Überarbeitung trägt bisher aufgetretenen Unklarheiten sowie Änderungsanträgen seitens der Vollzugsbehörden und den Fahrzeughaltenden Rechnung. Die Neuerungen sind mit der Dachorganisation der Veteranenclubs (Swiss Historie Vehicle Federation, SHVF) und der Vereinigung der Strassenverkehrsämter (asa) abgesprochen. Die überarbeiteten Weisungen finden Sie auf unserer Internetseite: Deutsch: Dokumente betreffend Strassenverkehr Französisch: Documents relatifs ä la circulation routiere Italienisch: Documenti concernenti la circolazione stradale Freundliche Grüsse Bundesamt für Strassen Jürg Röthlisberger Direktor ASTRA-0-170A340111604 Weisungen für Veteranenfahrzeuge vom 10. Juli 2026 Bern, 10. Juli 2026 Weisungen für Veteranenfahrzeuge (Artikel 220 Absatz 4 VTS1, Artikel 76a Absatz 1 VVV2sowie Artikel 24 Absatz 2 ARV 1~) 1. Als Veteranenfahrzeuge gelten Motorfahrzeuge, die folgende Voraussetzungen erfüllen: a. die erste lnverkehrsetzung erfolgte vor mehr als 30 Jahren. Bei fehlenden Angaben zur ersten lnverkehrsetzung kann auf das Herstellungsjahr abgestützt werden. In Abweichung zu den Weisungen über das Ausfüllen der Prüfungsberichte 13.20 A und 13.20 B (WPB) kann in Feld 36 des Fahrzeugausweises der 31. Dezember des Herstellungsjahres eingetragen werden; b. die Fahrzeuge dürfen nur für rein private Zwecke verwendet werden. Namentlich ausgeschlossen sind Fahrten gegen Entgelt, die öffentlich angeboten werden und solche, mit weichen ein wirtschaftlicher Erfolg erzielt wird. Der wirtschaftliche Erfolg gilt als gegeben, wenn für die Fahrt eine Entschädigung zu entrichten ist, welche die Fahrzeugkosten und den Auslagenersatz des Fahrzeugführers übersteigt; c. die jährliche Fahrleistung ist auf durchschnittlich 3000 km (bzw. 60 Betriebsstunden) beschränkt; d. sie müssen technisch in einwandfreiem Zustand sein. 2. Anhänger werden nur als Veteranenfahrzeuge zugelassen, wenn sie mit dem Zugfahrzeug mit Veteranenstatus in einer besonderen Verbindung stehen (z. B. Jeep-Anhänger) oder aus anderen Gründen besonders erhaltenswert sind (z. B. historische Wohnwagen). Im Übrigen gelten die Anforderungen in Ziffer 1. a., b. und d. 3. Das Ziehen von Anhängern (mit oder ohne Veteranenstatus) mit Veteranenfahrzeugen ist zulässig, sofern Ziffer 1. b. und c. eingehalten werden. 4. Die Kantone entscheiden anlässlich einer Nachprüfung, ob die erwähnten Voraussetzungen eingehalten sind. Im Fahrzeugausweis wird «Veteranenfahrzeug» in der Rubrik «besondere Verwendung» und als Ziffer 180 gemäss den Richtlinien Nr. 6 der Vereinigung der Strassenverkehrsämter (asa) eingetragen. Das Datum der Erteilung des Veteranenstatus und der dannzumalige Kilometerstand (bzw. die Betriebsstunden) sind ebenfalls im Ausweis zu vermerken (ausgenommen Anhänger). Die Einhaltung der Anforderungen wird anlässlich der folgenden periodischen Nachprüfungen durch die Zulassungsbehörde überprüft. Sind die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, wird der Veteranenstatus entzogen. 5. Die Zulassungsbehörde kann zusätzliche Verwendungsbeschränkungen im Fahrzeugausweis eintragen (z. B. die zulässige Anzahl Mitfahrer und befahrbare Strecken beschränken). 1 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41). 2 Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 (VVV; SR 741.31). Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und - führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1; SR 822.221). ASTRA-D-17DA3401/1604 Weisungen für Veteranenfahrzeuge vom 10. Juli 2026 6. Die Nachprüfungsintervalle können bei Veteranenfahrzeugen bis auf sechs Jahre ausgedehnt werden (Abweichung von Art. 33 VTS). 7. Ein Wechselschild oder ein Wechselschilderpaar kann für mehr als zwei Veteranenfahrzeuge erteilt werden (Abweichung von Art. 13 Abs. 2 VVV). 8. Die Kantone können Ausnahmen von den 1932 bzw. 1933 in Kraft getretenen Bestimmungen gewähren für Veteranenfahrzeuge, die damals bereits im Verkehr standen, wenn sonst der historische Wert des Fahrzeugs wesentlich beeinträchtigt würde. Auflagen, die zur Gewährleistung der verkehrs- und betriebssicheren Verwendung verfügt werden, sind im Fahrzeugausweis einzutragen. 9. Ein Höchstgeschwindigkeitszeichen ist nicht erforderlich (Abweichung von Art. 117 Abs. 2 VTS). 10. Eine Heckmarkierungstafel (Anh. 4 Ziff. 10 VTS) ist nicht erforderlich. 11. Veteranenfahrzeuge sind von der Ausrüstungspflicht mit Fahrtschreibern bzw. Datenaufzeichnungsgeräten befreit (Abweichung von Art. 100 Abs. 1 VTS). 12. Führer und Führerinnen von schweren Motorwagen zum Personentransport, die für eine Platzzahl von mehr als neun Personen (inkl. Führersitz) zugelassen sind und als Veteranenfahrzeuge gelten, sind im Binnenverkehr von den Bestimmungen der ARV 1 ausgenommen (Abweichung von Art. 3 Abs. 1 Bst. b ARV 1). 13. Diese Weisungen treten per 1. August 2026 in Kraft und ersetzen diejenigen vom 3. November 2008. Bundesamt für Strassen Jürg Röthlisberger Direktor ASTRA-D
Umwelt- und Energiedaten
Kraftstoffverbrauch | — |
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CO₂ Emissionen | — |
Schadstoffklasse | — |
Energieeffizienz | — |
Marken- und Modell-Informationen
Bei Dieselmotoren wird zusätzlich das Benzinäquivalent aufgeführt. Den Wert erhält man, indem man den Dieselverbrauch/100 km mit dem Faktor 113 multipliziert. So ergibt sich zum Beispiel aus einem Dieselverbrauch von 4,8 l/100 km ein Bä von 5,42 l/100 km. Schreibweise auf dieser Website Mix-Verbrauch 4,8 l/100 km (Benzinäquivalent oder auch Bä 5,42 l/100 km).
Der Durchschnittswert der CO₂-Emissionen aller in der Schweiz verkauften Neuwagen beträgt 111 g/km für das Jahr 2026. Der Zielwert liegt bei 93.6 g/km.





















































