VW Passat 33 Variant
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Sehr gut erhaltener VW Passat in diesem Zustand sehr selten möchte gerne wieder auf die Strasse .Das Fahrzeug darf natürlich auf Voranmeldung Besichtigt Probegefahren werden . Bei uns finden sie viele weiter Oldtimer Youngtimer und Classic-Cars insbesondere aus dem VW Audi Repertoire hoffmann-automobile Zwingen Aesch Dornach Allschwil Basel
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Mittlerweile rarer Kultkombi in Original Zustand mit Erstlackierung und Veteranenstatus seit 2014 zusätzlich mit Original VW Zertifikat welches die komplette Ausstattung und die Schweizer Auslieferung bestätigt. Das Fahrzeug ist ausgestattet mit einer Chromstahlauspuffanlage inkl. Gutachten. Veteranenprüfung sowie Individuelle Optionen auf Wunsch möglich Aufgrund der Neuen Weisungen Betreffend Veteranen Fahrzeug Prüfung sind folgende Punkte zu beachten : >Die Aktuelle Veteranenprüfung gilt für den Prüfenden Kanton bei Ausserkantonalen Immatrikulationen sind die Stassenverkehrsämter nicht Verpflichtet diesen zu Akzeptieren ! > Das Fahrzeug Veteranenprüfdokument gilt für 30 Tage nach bestandener Fahrzeugprüfung dies ist als Goodwill des Prüfungsexperten anzusehen und hat keine weiteren Ansprüche. Es kann von anderen Kantonen Akzeptiert werden muss aber nicht. Weisungen für Veteranenfahrzeuge Sehr geehrte Damen und Herren Mit den vorliegenden Weisungen wird die bisherige Regelung (Weisungen vom 3. November 2008) aktualisiert und ergänzt. Die Überarbeitung trägt bisher aufgetretenen Unklarheiten sowie Änderungsanträgen seitens der Vollzugsbehörden und den Fahrzeughaltenden Rechnung. Die Neuerungen sind mit der Dachorganisation der Veteranenclubs (Swiss Historie Vehicle Federation, SHVF) und der Vereinigung der Strassenverkehrsämter (asa) abgesprochen. Die überarbeiteten Weisungen finden Sie auf unserer Internetseite: Deutsch: Dokumente betreffend Strassenverkehr Französisch: Documents relatifs ä la circulation routiere Italienisch: Documenti concernenti la circolazione stradale Freundliche Grüsse Bundesamt für Strassen Jürg Röthlisberger Direktor ASTRA-0-170A340111604 Weisungen für Veteranenfahrzeuge vom 10. Juli 2026 Bern, 10. Juli 2026 Weisungen für Veteranenfahrzeuge (Artikel 220 Absatz 4 VTS1, Artikel 76a Absatz 1 VVV2sowie Artikel 24 Absatz 2 ARV 1~) 1. Als Veteranenfahrzeuge gelten Motorfahrzeuge, die folgende Voraussetzungen erfüllen: a. die erste lnverkehrsetzung erfolgte vor mehr als 30 Jahren. Bei fehlenden Angaben zur ersten lnverkehrsetzung kann auf das Herstellungsjahr abgestützt werden. In Abweichung zu den Weisungen über das Ausfüllen der Prüfungsberichte 13.20 A und 13.20 B (WPB) kann in Feld 36 des Fahrzeugausweises der 31. Dezember des Herstellungsjahres eingetragen werden; b. die Fahrzeuge dürfen nur für rein private Zwecke verwendet werden. Namentlich ausgeschlossen sind Fahrten gegen Entgelt, die öffentlich angeboten werden und solche, mit weichen ein wirtschaftlicher Erfolg erzielt wird. Der wirtschaftliche Erfolg gilt als gegeben, wenn für die Fahrt eine Entschädigung zu entrichten ist, welche die Fahrzeugkosten und den Auslagenersatz des Fahrzeugführers übersteigt; c. die jährliche Fahrleistung ist auf durchschnittlich 3000 km (bzw. 60 Betriebsstunden) beschränkt; d. sie müssen technisch in einwandfreiem Zustand sein. 2. Anhänger werden nur als Veteranenfahrzeuge zugelassen, wenn sie mit dem Zugfahrzeug mit Veteranenstatus in einer besonderen Verbindung stehen (z. B. Jeep-Anhänger) oder aus anderen Gründen besonders erhaltenswert sind (z. B. historische Wohnwagen). Im Übrigen gelten die Anforderungen in Ziffer 1. a., b. und d. 3. Das Ziehen von Anhängern (mit oder ohne Veteranenstatus) mit Veteranenfahrzeugen ist zulässig, sofern Ziffer 1. b. und c. eingehalten werden. 4. Die Kantone entscheiden anlässlich einer Nachprüfung, ob die erwähnten Voraussetzungen eingehalten sind. Im Fahrzeugausweis wird «Veteranenfahrzeug» in der Rubrik «besondere Verwendung» und als Ziffer 180 gemäss den Richtlinien Nr. 6 der Vereinigung der Strassenverkehrsämter (asa) eingetragen. Das Datum der Erteilung des Veteranenstatus und der dannzumalige Kilometerstand (bzw. die Betriebsstunden) sind ebenfalls im Ausweis zu vermerken (ausgenommen Anhänger). Die Einhaltung der Anforderungen wird anlässlich der folgenden periodischen Nachprüfungen durch die Zulassungsbehörde überprüft. Sind die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, wird der Veteranenstatus entzogen. 5. Die Zulassungsbehörde kann zusätzliche Verwendungsbeschränkungen im Fahrzeugausweis eintragen (z. B. die zulässige Anzahl Mitfahrer und befahrbare Strecken beschränken). 1 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41). 2 Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 (VVV; SR 741.31). Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und - führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1; SR 822.221). ASTRA-D-17DA3401/1604 Weisungen für Veteranenfahrzeuge vom 10. Juli 2026 6. Die Nachprüfungsintervalle können bei Veteranenfahrzeugen bis auf sechs Jahre ausgedehnt werden (Abweichung von Art. 33 VTS). 7. Ein Wechselschild oder ein Wechselschilderpaar kann für mehr als zwei Veteranenfahrzeuge erteilt werden (Abweichung von Art. 13 Abs. 2 VVV). 8. Die Kantone können Ausnahmen von den 1932 bzw. 1933 in Kraft getretenen Bestimmungen gewähren für Veteranenfahrzeuge, die damals bereits im Verkehr standen, wenn sonst der historische Wert des Fahrzeugs wesentlich beeinträchtigt würde. Auflagen, die zur Gewährleistung der verkehrs- und betriebssicheren Verwendung verfügt werden, sind im Fahrzeugausweis einzutragen. 9. Ein Höchstgeschwindigkeitszeichen ist nicht erforderlich (Abweichung von Art. 117 Abs. 2 VTS). 10. Eine Heckmarkierungstafel (Anh. 4 Ziff. 10 VTS) ist nicht erforderlich. 11. Veteranenfahrzeuge sind von der Ausrüstungspflicht mit Fahrtschreibern bzw. Datenaufzeichnungsgeräten befreit (Abweichung von Art. 100 Abs. 1 VTS). 12. Führer und Führerinnen von schweren Motorwagen zum Personentransport, die für eine Platzzahl von mehr als neun Personen (inkl. Führersitz) zugelassen sind und als Veteranenfahrzeuge gelten, sind im Binnenverkehr von den Bestimmungen der ARV 1 ausgenommen (Abweichung von Art. 3 Abs. 1 Bst. b ARV 1). 13. Diese Weisungen treten per 1. August 2026 in Kraft und ersetzen diejenigen vom 3. November 2008. Bundesamt für Strassen Jürg Röthlisberger Direktor ASTRA-D

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