Darf ich mit dem „L“ ins Ausland fahren?

Lernfahrten sind in der Schweiz
Der Lernfahrausweis ist ein Schweizer Dokument, welches im Ausland in aller Regel nicht anerkannt wird. Bild: Martin A. Bartholdi
Lernfahrten sind in der Schweiz erlaubt, aber in Deutschland, Frankreich oder Italien nicht. Der blaue Lernfahrausweis endet oft an der Landesgrenze. Was Neulenkende und Begleitpersonen wissen müssen.

Die Schweiz ermutigt angehende Autofahrerinnen und Autofahrer, auch ausserhalb der Fahrschule Erfahrungen zu sammeln. Mit dem Lernfahrausweis ist das möglich – vorausgesetzt, eine passende Begleitperson sitzt daneben. Das blaue L am Heck signalisiert nicht nur: Hier sitzt ein Fahranfänger – es bringt auch gewisse rechtliche Verpflichtungen mit sich.

Vor allem die Begleitperson steht in der Verantwortung. Wer sich auf den Beifahrersitz setzt, darf praktisch keinen Alkohol konsumiert haben. Bereits ab 0,05 Milligramm Alkohol pro Liter Atemluft – das entspricht rund 0,1 Promille – ist das Begleiten untersagt. Ein Glas Wein zum Abendessen kann also reichen, um sich die Fahrt mit dem Lernenden zu verbieten. Auch wenn diese Grenze nicht bei null liegt, weil der Körper selbst kleine Mengen Alkohol produzieren kann, bleibt die Regel streng.

Ein Schweizer Dokument – mit geografischen Grenzen

So weit, so klar – innerhalb der Schweiz. Doch sobald sich eine Lernfahrt der Landesgrenze nähert, ist Vorsicht geboten. Der Lernfahrausweis ist ein rein schweizerisches Dokument und hat im Ausland keine Gültigkeit. Wer glaubt, der Nachwuchs könne im Urlaub in Deutschland oder Frankreich das Steuer übernehmen, liegt falsch.

In Deutschland dürfen Lernende nur in Begleitung eines Fahrlehrers fahren. Das Schweizer Modell des begleiteten Fahrens mit privaten Begleitpersonen gibt es dort nicht – mit Ausnahme des sogenannten „Führerschein ab 17“, bei dem jedoch bereits die praktische Prüfung bestanden sein muss. Auch müssen alle Begleitpersonen im Vorfeld registriert sein. In Frankreich und Österreich ist das begleitete Fahren zwar grundsätzlich erlaubt, allerdings mit klaren Auflagen. Die Versicherung muss informiert werden, erste Fahrstunden in der Fahrschule sind Pflicht, und Begleitpersonen dürfen keine gravierenden Verkehrsdelikte aufweisen. In Italien wiederum dürfen Lernende bis zum Bestehen der praktischen Prüfung nur mit offiziellen Fahrlehrern fahren.

In der Schweiz reicht ein gültiger Ausweis

Die Schweiz zeigt sich in dieser Hinsicht deutlich liberaler. Laut Strassenverkehrsgesetz genügt es, wenn die Begleitperson einen gültigen Führerausweis besitzt – auch wenn dieser im Ausland ausgestellt wurde. Entscheidend ist jedoch: Die Lernfahrt muss innerhalb der Schweiz stattfinden. Wer in einer Grenzregion wohnt, sollte seine Route entsprechend planen, denn ein unbeabsichtigter Abstecher ins Ausland kann rechtliche Folgen haben – selbst bei einem kurzen Abschnitt über die Grenze.

Mobility Car Sharing Auto mit L-Aufkleber für Fahrschüler
Lernfahrten sind mit Auflagen verbunden. Beispielsweise darf die Begleitperson keinen Alkohol getrunken haben. Bild: Mobility

Nach der Prüfung: neue Freiheiten – mit Einschränkungen

Aber auch nach der bestandenen Fahrprüfung gelten nicht überall dieselben Regeln. Während der zweijährigen Probezeit müssen Neulenkende auch im Ausland mit strengeren Vorschriften rechnen. Besonders beim Alkohol kennen viele Länder tiefere Grenzwerte: In Deutschland und Frankreich liegt die Toleranz bei 0,1 Milligramm pro Liter Atemluft, in Österreich wie in der Schweiz bei 0,05, und in Italien gilt während der Probezeit sogar eine Nulltoleranz.

Darüber hinaus gibt es länderspezifische Vorschriften, etwa zur Fahrzeugleistung oder zu Tempolimits. In Italien dürfen Neulenkende nur Autos mit beschränkter Motorleistung fahren – allerdings gilt diese Regel nicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Schweizer Führerscheins. Anders ist es in Frankreich: Hier gelten auch für ausländische Neulenkende reduzierte Höchstgeschwindigkeiten – etwa 110 statt 130 km/h auf Autobahnen.

Besser vorher abklären – und sicher unterwegs sein

Unklar bleibt, ob das rote „A“ für „Apprenti“ – das französische Pendant zum „L“ – auch für Schweizerinnen und Schweizer vorgeschrieben ist. Laut Gesetz betrifft es nur in Frankreich zugelassene Fahrzeuge. Wer auf Nummer sicher gehen will, fragt vorab bei den französischen Behörden nach.

Ob als Lernfahrer oder als Neulenker: Wer über die Landesgrenze hinaus fahren will, sollte sich vorher gut informieren. Unterschiede bei Alkoholgrenzen, Tempolimits oder Fahrzeugauflagen können schnell zur Kostenfalle werden – oder gar zum rechtlichen Problem. Sicher unterwegs ist nur, wer sich mit den Vorschriften im Zielland vertraut macht – oder mit dem „L“ ganz einfach in der Schweiz bleibt.

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