Tempo-Mythen – so vermeidest du teure Fehler

Das Foto einer Radarüberwachung
Zu schnelles Fahren kann Busse oder Führerausweisentzug bedeuten. Irrtümer rund um Tempolimits bringen viele Autofahrende in Schwierigkeiten. Wir zeigen die tückischsten Mythen.

Kurz zusammengefasst:

  • Viele glauben, kleine Tempoüberschreitungen seien harmlos, aber sie kosten sofort Busse.
  • Tempolimits gelten bei jedem Wetter, auch bei Regen oder Nebel.
  • Die Toleranzgrenze des Tachometers schützt nicht vor Strafe.
  • Schnelles Fahren kann zum Führerausweisentzug führen.
  • Tempomythen bringen viele Autofahrer in Schwierigkeiten.

Zu hohes Tempo kann in der Schweiz teuer werden – und manchmal sogar drastische Folgen haben: Allein im Jahr 2024 mussten 32'000 Lenkerinnen und Lenker ihren Ausweis mindestens für einen Monat abgeben. Laut einer Statistik des Bundes entspricht das einem Anstieg von 12,8 Prozent gegenüber dem Vorjahr.

Besonders ärgerlich sind Tempoverstösse, wenn sie auf falschen Annahmen beruhen. Wir zeigen dir, welche häufig verbreitet sind.

1. „Der Tacho zeigt sowieso zu viel an – ich darf schneller fahren“

Tatsächlich zeigt die Tachonadel immer eine höhere Geschwindigkeit an, als tatsächlich gefahren wird. Das schreibt die Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) ausdrücklich vor. In Art. 55 Abs. 2 heisst es:

«Die am Geschwindigkeitsmesser angezeigte Fahrgeschwindigkeit darf nie unter der tatsächlichen Geschwindigkeit liegen.»

Im Durchschnitt rechnet man mit etwa fünf Prozent Abweichung – je nach Modell kann der Wert variieren. Wer sicher sein will, wirft einen Blick auf die Anzeige des Navigationsgeräts. GPS-Daten liefern hier eine verlässlichere Geschwindigkeit.

Wichtig: Selbst, wenn man denkt, „noch im Rahmen“ zu sein – bei Regen, Schnee oder dichtem Verkehr muss das Tempo angepasst werden. So bestimmt es auch das Strassenverkehrsgesetz (SVG) in Art. 32 Abs. 1.

2. „Im Notfall darf ich Gas geben“

Das ist nur teilweise richtig und hängt stark vom Einzelfall ab. Bei einer unmittelbar bevorstehenden Geburt mit möglichen Komplikationen kann ein schnelles Fahren gerechtfertigt sein. Generell gilt: Nur bei einer akuten, nicht anders abwendbaren Gefahr zeigt sich das Gesetz tolerant.

Ein gebrochener Arm oder andere schmerzhafte, aber nicht lebensbedrohliche Verletzungen reichen dagegen nicht aus. Wer trotzdem rast, riskiert eine Busse.

Eine Geburt bringt immer ein Sicherheitsrisiko für die Frau und das Kind mit sich. Wer eine werdende Mutter schnell ins Spital bringen will, muss in der Regel nichts befürchten. Bild: Freepik
Eine Geburt bringt immer ein Sicherheitsrisiko für die Frau und das Kind mit sich. Wer eine werdende Mutter schnell ins Spital bringen will, muss in der Regel nichts befürchten. Bild: Freepik

3. „Direkt nach der 30er- oder 50er-Tafel gibt es keine Radarfallen“

Das ist falsch. Es gibt keine Schonfrist oder „Ausrollzone“. Ab dem Standort des Schildes gilt die angezeigte Höchstgeschwindigkeit. Wer zu spät vom Gas geht, muss mit einer Strafe rechnen. Grundlage ist die Ordnungsbussenverordnung (OBV).

Die Bussen innerorts:

  • 1–5 km/h zu schnell: 40 Franken
  • 6–10 km/h zu schnell: 120 Franken
  • 11–15 km/h zu schnell: 250 Franken
  • 16–20 km/h zu schnell: Anzeige + Verwarnung
  • ab 21 km/h: Führerausweisentzug

4. „Radarwarner schützen mich vor Bussen“

In der Schweiz sind solche Geräte seit 2013 untersagt. Das Strassenverkehrsgesetz Art. 98a, Abs. 1 regelt klar:

«Mit Busse bestraft wird, wer Geräte oder Vorrichtungen, die dazu bestimmt sind, die behördliche Kontrolle des Strassenverkehrs zu erschweren, zu stören oder unwirksam zu machen, einführt, anpreist, weitergibt, verkauft, sonst wie abgibt oder überlässt, in Fahrzeuge einbaut, darin mitführt, an ihnen befestigt oder in irgendeiner Form verwendet.»

Wer damit erwischt wird, wird bestraft. Bei schwerwiegenden Fällen bleibt es nicht nur bei einer Busse, es droht gar eine Geldstrafe.

5. „Auf der Autobahn sind immer 120 km/h erlaubt“

Auch das stimmt nicht. Laut Rechtsprechung müssen Autofahrende jederzeit innerhalb der Sichtweite anhalten können. Ein berühmter Bundesgerichtsentscheid von 1967 – der sogenannte „Stuhlentscheid“ – macht das deutlich:

Ein Autofahrer wich damals in der Nacht einem vom Laster runtergefallenen Stuhl auf der Autobahn aus. Er verlor deshalb die Kontrolle über das Fahrzeug, das ins Schleudern kam und sich überschlug. Für die Richter war klar: Hier liegt ein Fall von Nichtbeherrschung des Fahrzeuges und Nichtanpassung der Geschwindigkeit vor.

Ein Grundsatz, der bis heute gilt, an den sich aber kaum jemand hält: Wer nachts mit 120 km/h fährt, kann unmöglich rechtzeitig stoppen. Bei diesem Tempo beträgt der Bremsweg rund 144 Meter, das Abblendlicht reicht aber höchstens 50 Meter weit.

6. „Jede Geschwindigkeitsbusse landet im Strafregister“

Das ist so nicht korrekt. Ein Verstoss, bei dem innerorts mit 70 statt 50 Stundenkilometer gefahren wird, zieht zwar eine Busse nach sich, aber noch keinen Strafregistereintrag.

Einen Eintrag gibt es nur, wenn eine Geld- oder Freiheitsstrafe ausgesprochen wird – etwa bei Fahren unter Drogen- oder Alkoholeinfluss (ab 0,8 Promille) oder bei sogenannten Raserdelikten.

Ein Raserdelikt nach Art. 90 Abs. 3 SVG liegt vor bei:

  • ab 40 km/h Überschreitung in der 30er-Zone
  • ab 50 km/h Überschreitung innerorts
  • ab 60 km/h Überschreitung ausserorts
  • ab 80 km/h Überschreitung auf Autobahnen

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